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Blinde und Sehbehinderte in Bayern Welchen Zweck verfolgt die Stiftung? Was fördert die Stiftung? Wie kann die Stiftung helfen? Vorstand und Stiftungsrat Satzung der Stiftung So können Sie helfen! Presse Impressum
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Satzung
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Präambel
§
1 Name, Rechtsstand und Sitz
§
2 Stiftungszweck
§
3 Einschränkungen
§
4 Grundstockvermögen
§
5 Stiftungsmittel
§
6 Stiftungsorgane
§
7 Stiftungsrat
§
8 Geschäftsgang des Stiftungsrates
§
9 Stiftungsvorstand
§
10 Satzungsänderungen, Umwandlung und
Aufhebung der Stiftung
§
11 Vermögensanfall
§
12 Stiftungsaufsicht
§
13 Inkrafttreten |
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oder Downloaden der Satzung im PDF-Format: satzung.pdf |
Präambel
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Der
Bayerische Blinden- und Sehbehindertenbund e. V.
vertritt die Interessen von blinden und
sehbehinderten Menschen und setzt sich
insbesondere für deren soziale und berufliche
Eingliederung sowie ihre kulturelle Förderung
ein.
Um
die vielfältigen Aktivitäten des Vereins auf
regionaler und überregionaler Ebene, die der
Verwirklichung dieser gemeinnützigen und
mildtätigen Ziele dienen, finanziell
abzusichern, hat der Verein die "Blinden-
und Sehbehinderten-Stiftung Bayern" ins
Leben gerufen.
Durch
diese Stiftung soll es Bürgern und
Institutionen ermöglicht werden, im Wege der
Zustiftung das Grundstockvermögen aufzustocken
und damit mitzuhelfen, die genannten Ziele zu
verwirklichen. |
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Verzeichnis |
§
1
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Name,
Rechtsstand und Sitz
(1)
Die Stiftung führt den Namen „Blinden- und
Sehbehindertenstiftung Bayern“.
(2)
Sie ist eine rechtsfähige öffentliche Stiftung
des Bürgerlichen Rechts mit Sitz in München.
(3)
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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Verzeichnis |
§
2
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Stiftungszweck
(1)
Die Stiftung hat den Zweck, die soziale und
berufliche Eingliederung sowie die kulturelle
Förderung blinder und sehbehinderter Menschen
in Bayern zu unterstützen. Sie verfolgt damit
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordung und ist selbstlos tätig.
(2)
Der Stiftungszweck wird insbesondere durch
folgende Maßnahmen verwirklicht:
a)
Individuelle materielle Unterstützung von
blinden und sehbehinderten Kindern, Jugendlichen
und Erwachsenen, soweit im Einzelfall eine
Bedürftigkeit nachgewiesen wird,
b)
Förderung von Forschungen, die dem
Stiftungszweck dienen; gefördert sollen
insbesondere solche Forschungsprojekte werden,
die das Ziel haben, praktische Hilfen für
Blinde und Sehbehinderte zu entwickeln,
c)
Förderung von Veranstaltungen und Maßnahmen,
die dazu geeignet sind, die Öffentlichkeit
über die Situation blinder und sehbehinderter
Menschen zu informieren,
d)
Förderung kultureller und sportlicher
Bestrebungen,
e)
Förderung von Erholungs-, Begegnungs- und
Rehabilitationsmaßnahmen für Blinde und
Sehbehinderte auf regionaler und überregionaler
Ebene,
f)
Förderung von Beratungsstellen für Blinde und
Sehbehinderte,
g)
Unterstützung von Dienstleistungszentren, die
den Zweck verfolgen, Blinde und Sehbehinderte
mit Informationen oder Literatur in blinden-
bzw. sehbehindertengerechter Form zu versorgen.
(3)
Die Stiftung unterstützt insbesondere Dienste
und Einrichtungen des Bayerischen Blinden- und
Sehbehindertenbundes e. V. (z. B. das Kur- und
Begegnungszentrum Saulgrub, das Altenpflegeheim
für Blinde und Sehbehinderte in Zeitlofs oder
das Blindenwohnheim in München) sowie
gemeinnützige Einrichtungen für Blinde
und/oder Sehbehinderte, deren
Alleingesellschafter der Bayerische Blinden- und
Sehbehindertenbund e. V. ist oder die in seiner
Mitträgerschaft stehen.
Die
Stiftung kann auch anderen, ebenfalls
steuerbegünstigten Körperschaften, Anstalten
und Stiftungen finanzielle oder sachliche Mittel
zur Verfügung stellen, soweit diese Stellen mit
den Mitteln Maßnahmen nach Absatz 2 fördern. |
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Verzeichnis |
§
3
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Einschränkungen
(1)
Die Stiftung verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf keine
juristische oder natürliche Person durch
Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind
oder durch unverhältnismäßig hohe
Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen
begünstigen.
(2)
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung des jederzeit
widerruflichen Stiftungsgenusses besteht nicht. |
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Verzeichnis |
§
4
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Grundstockvermögen
(1)
Das Grundstockvermögen der Stiftung ist in
seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu
erhalten. Es besteht aus DM 500.000,00.
(2)
Dem Grundstockvermögen wachsen die Zuwendungen
des Stifters oder Dritter zu, die dazu bestimmt
sind (Zustiftungen). |
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Verzeichnis |
§
5
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Stiftungsmittel
(1)
Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben
1.
aus den Erträgen des Stiftungsvermögens,
2.
aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden
nicht zur Stärkung des Grundstockvermögens
bestimmt sind.
(2)
Sämtliche Mittel dürfen nur für die
satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es
dürfen Rücklagen gebildet werden, soweit dies
erforderlich ist, um die satzungsmäßigen
Zwecke der Stiftung nachhaltig erfüllen zu
können und soweit die Vorschriften des
steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts eine
Rücklagenbildung zulassen. |
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Verzeichnis |
§
6
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Stiftungsorgane
(1)
Organe der Stiftung sind
1.
der Stiftungsrat und
2.
der Stiftungsvorstand.
(2)
Die Tätigkeit in den Stiftungsorganen ist
ehrenamtlich. Anfallende Auslagen werden
ersetzt. |
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Verzeichnis |
§
7
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Stiftungsrat
(1)
Der Stiftungsrat besteht aus 7 Personen. Für
die Zusammensetzung sind folgende Vorgaben
einzuhalten:
a)
4 Vertreter müssen zum Kreis der ordentlichen
Mitglieder des Bayerischen Blinden- und
Sehbehindertenbundes e. V. zählen und
b)
3 Vertreter sollen dem Kreis der Repräsentanten
gesellschaftlich relevanter Gruppen angehören,
die geeignet sind, zu einer wirksamen Erfüllung
der Stiftungszwecke beizutragen.
(2)
Der erste Stiftungsrat wird insgesamt vom
Stifter berufen. Danach beruft der Stifter die
Mitglieder unter Absatz 1 a); die Mitglieder des
Stiftungsrats im Amt berufen jeweils die neuen
Mitglieder unter Absatz 1 b).
(3)
Die Amtszeit des Stiftungsrats beträgt 5 Jahre.
Wiederberufung ist möglich. Scheidet ein
Mitglied des Stiftungsrats vorzeitig aus, so
wird sein Nachfolger für die restliche Amtszeit
berufen. Das ausscheidende Mitglied bleibt bis
zur Berufung des Nachfolgers im Amt.
(4)
Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte für
die Dauer einer Amtsperiode einen Vorsitzenden
und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(5)
Der Stiftungsrat entscheidet über die
Grundsätze der Stiftungsarbeit. Er berät und
überwacht den Stiftungsvorstand.
Zu
den Aufgaben gehören insbesondere:
a)
Der Erlaß von Richtlinien an den
Stiftungsvorstand für die Fördertätigkeit
Vermögensverwaltung und Verwendung der
Stiftungsmittel,
b)
die Berufung und Abberufung der
Vorstandsmitglieder,
c)
die Genehmigung des Haushaltsplans,
d)
die Beschlußfassung über den Jahresbericht und
den Jahresabschluß,
e)
die Entlastung des Vorstandes,
f)
Beschlüsse gemäß § 10 dieser Satzung,
g)
der Erlaß einer Geschäftsordnung für den
Stiftungsrat und den Stiftungsvorstand.
(6)
Der Vorsitzende des Stiftungsrates vertritt die
Stiftung bei Rechtsgeschäften mit dem
Stiftungsvorstand oder einzelnen Mitgliedern des
Stiftungsvorstandes. |
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Verzeichnis |
§
8
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Geschäftsgang
des Stiftungsrates
(1)
Der Stiftungsrat wird vom Vorsitzenden oder
seinem Stellvertreter nach Bedarf, mindestens
jedoch einmal jährlich, unter Angabe der
Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei
Wochen schriftlich zu einer Sitzung einberufen.
Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn 4
Mitglieder des Stiftungsrates dies verlangen.
Die Geschäftsführung des Bayerischen Blinden-
und Sehbehindertenbundes e. V. nimmt an
Sitzungen mit beratender Stimme teil.
(2)
Der Stiftungsrat ist beschlußfähig, wenn
ordnungsgemäß geladen wurde und mehr als die
Hälfte der Mitglieder, unter ihnen der
Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend
ist. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle
betroffenen Mitglieder anwesend sind und von
ihnen kein Widerspruch erfolgt.
(3)
Der Stiftungsrat trifft seine Entscheidungen,
soweit kein Fall des § 10 vorliegt, mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(4)
Wenn kein Mitglied widerspricht, können
Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren
gefaßt werden. Dies gilt nicht für
Entscheidungen nach § 10 dieser Satzung.
(5)
Über die Sitzungen sind Niederschriften zu
fertigen und vom Vorsitzenden und einem weiteren
Mitglied (von den anwesenden Mitgliedern) zu
unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern der
Stiftungsorgane und der Stiftungsaufsicht zur
Kenntnis zu bringen. |
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Verzeichnis |
§
9
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Stiftungsvorstand
(1)
Der Stiftungsvorstand besteht aus drei Personen,
die Sachverstand und Erfahrung auf dem Gebiet
der Verwaltung einer gemeinnützigen
Organisation bzw. im Finanzwesen besitzen
sollen. Der erste Vorstand wird vom Stifter
berufen, der auch den Vorsitzenden und den
stellvertretenden Vorsitzenden benennt.
(2)
Danach beruft der Stiftungsrat die
Vorstandsmitglieder und bestimmt den
Vorsitzenden und den stellvertretenden
Vorsitzenden.
(3)
Die Amtszeit beträgt 5 Jahre. Wiederberufung
ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder können
aus wichtigem Grund jederzeit vom Stiftungsrat
abberufen werden.
(4)
Nach Ablauf der Amtszeit führt der amtierende
Vorstand die Geschäfte bis zur Amtsübernahme
durch den neuen Vorstand fort. Scheidet ein
Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wird sein
Nachfolger für die restliche Amtszeit vom
Stiftungsrat benannt.
(5)
Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der
Vorsitzende und der stellvertretende
Vorsitzende. Sie sind jeweils allein zur
gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung
der Stiftung berechtigt. Im Innenverhältnis
vertritt der Vorsitzende des Stiftungsvorstandes
die Stiftung allein, im Verhinderungsfalle der
stellvertretende Vorsitzende.
(6)
Der Stiftungsvorstand führt die laufenden
Geschäfte im Rahmen des Stiftungsgesetzes,
dieser Satzung und der vom Stiftungsrat gemäß
§ 7 Abs. 5 Buchstabe a) erlassenen Richtlinien.
Zu seinen Aufgaben gehört insbesondere
a)
die Entscheidung über Förderanträge und über
die Verwendung der Stiftungsmittel,
b)
die Verwaltung des Stiftungsvermögens
einschließlich der Führung der Bücher und der
Aufstellung des Jahresabschlusses,
c)
die Aufstellung eines Haushaltsplans,
d)
die Abfassung des Jahresberichtes und
Berichterstattung an den Stiftungsrat,
e)
die Ausführung der Beschlüsse des
Stiftungsrates.
(7)
Der Stiftungsvorstand ist befugt, anstelle des
Stiftungsrates dringende Anordnungen zu treffen
und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen.
Hiervon hat er dem Stiftungsrat in der nächsten
Sitzung Kenntnis zu geben.
(8)
Für den Geschäftsgang des Stiftungsvorstandes
gelten die Bestimmungen des § 8 dieser Satzung
entsprechend. |
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Verzeichnis |
§
10
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Satzungsänderungen,
Umwandlung und Aufhebung der Stiftung
(1)
Beschlüsse über Änderungen der Satzung und
Anträge auf Umwandlung oder Aufhebung der
Stiftung bedürfen der Zustimmung von
Dreiviertel der Mitglieder des Stiftungsrates
und der Zustimmung des Stifters.
(2)
Sie dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung
nicht beeinträchtigen oder aufheben. Sie sind
mit einer Stellungnahme der zuständigen
Finanzbehörde der Stiftungsaufsichts-behörde
zuzuleiten. |
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Verzeichnis |
§
11
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Vermögensanfall
Bei
Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei
Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen an den Bayerischen Blinden- und
Sehbehindertenbund e. V. oder dessen
Rechtsnachfolger, der es ausschließlich und
unmittelbar für Zwecke gemäß § 2 oder diesen
nahekommende steuerbegünstigte Zwecke zu
verwenden hat. |
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Verzeichnis |
§
12
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Stiftungsaufsicht
Die
Stiftung untersteht der Aufsicht der Regierung
von Oberbayern. |
zum
Verzeichnis |
§
13
 |
Inkrafttreten
Die
Stiftungssatzung tritt mit Genehmigung durch die
Regierung von Oberbayern in Kraft. |
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Verzeichnis |
| München,
den 21.01.2000
Bayerischer
Blinden- und Sehbehindertenbund e. V.
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Seuß
Landesgeschäftsführer |
Schludermann
Bevollmächtigter Landessekretär |